Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 an ihrer Ansicht fest, dass ein Zweckentfremdungsverbot die geeignete Massnahme sei und auf bauliche Wiederherstellungsmassnahmen zu verzichten sei. Bei einer allfälligen Anordnung baulicher Wiederherstellungsmassnahmen müsse bei der Festlegung der Umsetzungsfrist die Höhenlage (1'850 m.ü.M., Schnee, Zugänglichkeit usw.) berücksichtigt werden. Das in Betracht gezogene Datum (30. April 2021) sei nicht umsetzbar.