bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde zurückziehen könne. Die Gemeinde reichte die gewünschten Akten ein. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme. Das AGR liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 an seiner Beschwerde fest. Er macht unter anderem geltend, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Verzichts auf bauliche Wiederherstellungsanordnungen in Teilrechtskraft erwachsen sei.