2. Der Beschwerdeführer reichte am 4. August 2020 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde gegen die Verfügung des AGR und den Entscheid der Gemeinde ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des AGR und des Bauabschlags. Die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sei anzuerkennen und das nachträgliche Baugesuch sei zu bewilligen, eventuell sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu erteilen.