Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 erteilte die Gemeinde Hasliberg dem nachträglichen Baugesuch den Bauabschlag. Sie verzichtete auf die Anordnung baulicher Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Sie ordnete die Eintragung eines Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch an, wonach die Sennhütte nur während der Alpsommerzeit (ab Osterdienstag bis Ende Oktober) durch den Älpler und seine Familie oder durch den Baurechtnehmer und seine Familie genutzt werden darf und eine Winternutzung während der Skisaison zwischen November und Ostern verboten ist.