Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verweigerte das AGR dem Bauvorhaben die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sowie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.5 Die Gemeinde eröffnete dem Beschwerdeführer die Verfügung des AGR am 19. Juli 2018. Mit Schreiben vom 30. August 2018 hielt der (inzwischen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer am Baugesuch fest und erklärte, er wünsche den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids. Zuvor solle das AGR zur Korrektur seiner Verfügung aufgefordert werden.