zonenkonform sei und keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG4 in Aussicht gestellt werden könne. Der Baugesuchsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. November 2017 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hof seiner Eltern per 1. Januar 2017 übernommen habe und als Rechtsnachfolger in das Baubewilligungsverfahren eintrete. Er hielt sinngemäss am Bauvorhaben fest und beantragte eine Neubeurteilung durch das AGR.