Den Eigenreklamen habe jedoch zugestimmt werden müssen. Im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmenden befänden sich heute die fünf Eigenreklamen an der Gebäudefassade und drei freistehende Werbemittelträger der Beschwerdeführerin zwischen dem Gebäude und der C.________strasse. Das Ablenkungspotential sei bereits mit diesen statischen Reklamen hoch. Dynamische Werbung führe zu mehr und längeren Fixationen als statische und habe einen negativen Einfluss auf die Spurhaltung. Bei dynamischer Werbung sei die Beeinträchtigung am stärksten. Ein zentraler Punkt für die Beurteilung sei der Fuss- und Fahrradweg entlang der C.________strasse.