Bei einem Werbebildschirm, der sich an die Verkehrsteilnehmenden richte, sei die Ablenkung zu gross. Bewilligt worden seien drei Eigenreklamen auf der Nordfassade und zwei Eigenreklamen auf der Westfassade. Wären die Gesuche in umgekehrter Reihenfolge eingereicht worden, d.h. zuerst das Baugesuch der Grundeigentümerin für Eigenreklamen, wären die beiden Plakatstellen der Beschwerdeführerin wegen Anhäufung von Reklamen an diesem Standort nicht bewilligt worden. Den Eigenreklamen habe jedoch zugestimmt werden müssen.