In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte der OIK III aus, dass die bestehenden zwei Plakatstellen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bewilligt worden seien. 2019 habe die Grundeigentümerin ein Baugesuch für Eigenreklamen sowie für einen Werbebildschirm an der Fassade des Gebäudes eingereicht. Der Werbebildschirm hätte an die A.________ vermietet werden sollen. Das Strasseninspektorat habe damals festgehalten, dass Strassenreklamen in dichter Folge wegen Ablenkungsgefahr untersagt seien. Bei einem Werbebildschirm, der sich an die Verkehrsteilnehmenden richte, sei die Ablenkung zu gross.