Diese sind vorliegend nicht einschlägig. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare 6 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 7 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)