Die Gemeinde weist darauf hin, dass ein Werbebildschirm umfassende technische Möglichkeiten biete. Die Beschwerdeführerin nenne keine Massnahmen, wie sichergestellt würde, dass im Betriebszustand die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, dies regelmässig zu überprüfen und mit baupolizeilichen Mitteln einzuschreiten.