In der Baueingabe (Formulare, Begleitschreiben vom 28. Februar 2020) steht überhaupt nichts zur Betriebsart des Digitalscreens, ausser dass die Schriftfarben bei Tag und bei Nacht wechselnd seien (vgl. Formular 6.0). Erst nach dem negativen Amtsbericht des OIK III gab die Beschwerdeführerin bekannt, wie sie die technischen Möglichkeiten des Werbebildschirms zu nutzen beabsichtigt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Bauabschlag ausreichend und mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse begründet wurde. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.