Daraus geht hervor, dass die Fachbehörde das Bauvorhaben auch mit dieser Betriebsart nicht als bewilligungsfähig erachtete. Fehl geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, bei der Prüfung des Baugesuchs wäre deutlich geworden, dass keine beweglichen Bilder mit Spezialeffekten oder Filme etc. abgespielt werden sollen. In der Baueingabe (Formulare, Begleitschreiben vom 28. Februar 2020) steht überhaupt nichts zur Betriebsart des Digitalscreens, ausser dass die Schriftfarben bei Tag und bei Nacht wechselnd seien (vgl. Formular 6.0).