Der Beschwerdeführerin waren die Gründe für die negative Beurteilung somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Es trifft zwar zu, dass sich weder die Gemeinde noch der OIK III explizit dazu äusserten, dass die Beschwerdeführerin keine Animationen oder Filme, sondern nur "Standbilder" mit einem Wechselintervall von 15 Sekunden zeigen will. Der OIK III hatte jedoch in seinem Amtsbericht bereits erwähnt, dass auf dem Digitalscreen wechselnde Bilder gezeigt werden könnten. Daraus geht hervor, dass die Fachbehörde das Bauvorhaben auch mit dieser Betriebsart nicht als bewilligungsfähig erachtete.