Dies ist vorliegend der Fall. Der OIK III hielt fest, dass die C.________strasse ein hohes Verkehrsaufkommen habe und der vorliegend geplante Digitalscreen von der Strasse her sehr gut einsehbar sei. Auf dem selbstleuchtenden Bildschirm könnten auch wechselnde oder bewegliche Bilder mit Spezialeffekten oder Filme gezeigt werden. Der OIK III beschrieb die konkrete Verkehrssituation im Bereich des Vorhabens und kam zum Schluss, dass der geplante Digitalscreen die Verkehrsteilnehmenden in dieser Situation ablenken und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könne.