c) Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde zur Begründung auf den Amtsbericht des Strasseninspektorats Seeland verwiesen und erklärt, sie sei an diesen Amtsbericht gebunden. Die Begründung des Amtsberichts fasste sie im Entscheid kurz zusammen. Die Gemeinde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auf ein anderes Dokument, beispielsweise einen Bericht, verweisen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, wenn das Dokument, auf das verwiesen wird, den Parteien bekannt ist und eine Begründung enthält, die ihnen erlaubt, die Verfügung sachgerecht anzufechten.5 Dies ist vorliegend der Fall.