a) Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Begründung des Entscheids. Die Gemeinde begründe nicht, inwiefern die Verkehrssicherheit gefährdet würde, obwohl dies offenbar der einzige Grund für den Bauabschlag sei. Die Begründung sei pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls erfolgt. Der OIK III und die Gemeinde seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bewegte Bilder mit Spezialeffekten, Filme etc. gezeigt würden. Dies wäre nicht der Fall.