3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten des Bauvorhabens sowie die Baubewilligungen der weiteren Reklamen auf der Parzelle Nr. D.________ ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 4. September 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid sei zu bestätigen. Der OIK III, Strasseninspektorat Seeland, nahm mit Eingabe vom 25. August 2020 Stellung zur Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen