Die Beschwerdeführerin hielt am Bauvorhaben fest und beantragte die Baubewilligung. Andernfalls verlangte sie einen anfechtbaren Entscheid. Sie machte geltend, dass auf dem geplanten Werbebildschirm keine Filme oder Spezialeffekte dargestellt würden. Es würden nur 1/8 BVD 110/2020/132