Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/132 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 3. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee, Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 12, Postfach 328, 3053 Münchenbuchsee betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee vom 29. Juni 2020 (Geschäftsnummer 546 17/20; Digitalscreen C.________strasse 17) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. März 2020 bei der Gemeinde Münchenbuchsee ein Baugesuch (datiert vom 12. Februar 2020) ein für den "Umbau" der bestehenden Plakatstellen auf Parzelle Münchenbuchsee Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone A2 und grenzt an die C.________strasse. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, zwei freistehende, angewinkelt angeordnete Plakatwerbeträger (F24 Soleil unbeleuchtet) zu demontieren. An ihrer Stelle soll neu ein einseitig beleuchteter, freistehender Werbebildschirm (Digitalscreen, 75 Zoll) erstellt werden. Zwischen 22.15 Uhr und 06.00 Uhr ist eine Abschaltung des Bildschirms vorgesehen. Die Reklame richtet sich an die Verkehrsteilnehmenden in Fahrtrichtung Bern. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (OIK III), Strasseninspektorat Seeland, hielt in seinem Amtsbericht vom 31. März 2020 fest, der selbstleuchtende Werbebildschirm, auf dem sich wechselnde oder bewegliche Bilder mit Spezialeffekten darstellen liessen, würde an diesem Standort ablenkend wirken und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Das Strasseninspektorat beantragte, die Bewilligung sei nicht zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hielt am Bauvorhaben fest und beantragte die Baubewilligung. Andernfalls verlangte sie einen anfechtbaren Entscheid. Sie machte geltend, dass auf dem geplanten Werbebildschirm keine Filme oder Spezialeffekte dargestellt würden. Es würden nur 1/8 BVD 110/2020/132 Standbilder mit einem Wechselintervall von 15 Sekunden gezeigt. Die Übergänge würden sanft und ohne Animation erfolgen. Die Gemeinde unterbreitete die Eingabe dem OIK III. Dieser teilte mit, die Stellungnahme enthalte keine neuen Fakten, welche die Ausgangslage ändern würden. An der ablehnenden Beurteilung des Vorhabens werde festgehalten. Die Gemeinde liess das Baugesuch publizieren. Es gingen keine Einsprachen ein. Mit Bauentscheid vom 29. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Münchenbuchsee dem Bauvorhaben den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 29. Juni 2020 und die Erteilung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten des Bauvorhabens sowie die Baubewilligungen der weiteren Reklamen auf der Parzelle Nr. D.________ ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 4. September 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid sei zu bestätigen. Der OIK III, Strasseninspektorat Seeland, nahm mit Eingabe vom 25. August 2020 Stellung zur Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie ist durch den vorinstanzlichen Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Begründung des Entscheids. Die Gemeinde begründe nicht, inwiefern die Verkehrssicherheit gefährdet würde, obwohl dies offenbar der einzige Grund für den Bauabschlag sei. Die Begründung sei pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls erfolgt. Der OIK III und die Gemeinde seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bewegte Bilder mit Spezialeffekten, Filme etc. gezeigt würden. Dies wäre nicht der Fall. Die Gemeinde macht geltend, Voraussetzung für eine Bewilligung sei ein positiver Amtsbericht des OIK III, Strasseninspektorat Seeland. Ein solcher liege nicht vor. Das Strasseninspektorat sei eine anerkannte Fachbehörde für die Verkehrssicherheit und habe seinen Bericht nachvollziehbar 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/8 BVD 110/2020/132 begründet. Die Gemeinde habe im Baubewilligungsverfahren den Bauabschlag in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.4 c) Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde zur Begründung auf den Amtsbericht des Strasseninspektorats Seeland verwiesen und erklärt, sie sei an diesen Amtsbericht gebunden. Die Begründung des Amtsberichts fasste sie im Entscheid kurz zusammen. Die Gemeinde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auf ein anderes Dokument, beispielsweise einen Bericht, verweisen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, wenn das Dokument, auf das verwiesen wird, den Parteien bekannt ist und eine Begründung enthält, die ihnen erlaubt, die Verfügung sachgerecht anzufechten.5 Dies ist vorliegend der Fall. Der OIK III hielt fest, dass die C.________strasse ein hohes Verkehrsaufkommen habe und der vorliegend geplante Digitalscreen von der Strasse her sehr gut einsehbar sei. Auf dem selbstleuchtenden Bildschirm könnten auch wechselnde oder bewegliche Bilder mit Spezialeffekten oder Filme gezeigt werden. Der OIK III beschrieb die konkrete Verkehrssituation im Bereich des Vorhabens und kam zum Schluss, dass der geplante Digitalscreen die Verkehrsteilnehmenden in dieser Situation ablenken und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könne. Der Beschwerdeführerin waren die Gründe für die negative Beurteilung somit bereits im vor- instanzlichen Verfahren bekannt. Es trifft zwar zu, dass sich weder die Gemeinde noch der OIK III explizit dazu äusserten, dass die Beschwerdeführerin keine Animationen oder Filme, sondern nur "Standbilder" mit einem Wechselintervall von 15 Sekunden zeigen will. Der OIK III hatte jedoch in seinem Amtsbericht bereits erwähnt, dass auf dem Digitalscreen wechselnde Bilder gezeigt werden könnten. Daraus geht hervor, dass die Fachbehörde das Bauvorhaben auch mit dieser Betriebsart nicht als bewilligungsfähig erachtete. Fehl geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, bei der Prüfung des Baugesuchs wäre deutlich geworden, dass keine beweglichen Bilder mit Spezialeffekten oder Filme etc. abgespielt werden sollen. In der Baueingabe (Formulare, Begleitschreiben vom 28. Februar 2020) steht überhaupt nichts zur Betriebsart des Digitalscreens, ausser dass die Schriftfarben bei Tag und bei Nacht wechselnd seien (vgl. Formular 6.0). Erst nach dem negativen Amtsbericht des OIK III gab die Beschwerdeführerin bekannt, wie sie die technischen Möglichkeiten des Werbebildschirms zu nutzen beabsichtigt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Bauabschlag ausreichend und mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse begründet wurde. Die Beschwerdeführerin war in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 am Schluss; Entscheid der BVE vom 15. März 2018 E. 2c (BVD 110/2017/67) 3/8 BVD 110/2020/132 3. Verkehrssicherheit a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verkehrssicherheit werde durch den Digitalscreen weniger stark tangiert als dies heute der Fall sei. Die bestehenden zwei Werbemittelträger zeigten, dass Reklamen an diesem Standort möglich und für die Verkehrssicherheit unproblematisch seien. Es gehe nur um eine Modernisierung des Werbemittelträgers. Das Ablenkungspotential werde beim Digitalscreen kleiner sein. Im Vergleich zu den zwei bestehenden Plakatstellen, die eine Fläche von insgesamt rund 7,4 m2 bedeckten, betrage die Fläche des geplanten Werbebildschirms nur 2,67 m2. Die bestehenden Plakatstellen seien über Eck angeordnet und aus beiden Fahrtrichtungen sichtbar, während der Digitalscreen nur von einer Seite mit Werbung bespielt werde und nur für Verkehrsteilnehmende einer Seite einsehbar sei. Die technischen Möglichkeiten eines Digitalscreens führten nicht per se zu einer erhöhten Ablenkung. Es würden keine Filme oder Spezialeffekte gezeigt, sondern nur Standbilder mit einem Sujetintervall von 15 Sekunden. Der Bildschirm sei mittels Sensor automatisch dimmbar und passe sich den Lichtverhältnissen an. Nachts sei er ausgeschaltet. Es entstünden keine Lichtimmissionen oder Lichtreflektionen. Es handle sich um eine einfache, übersichtliche Verkehrssituation, die keine zusätzliche Aufmerksamkeit erfordere. Es gebe einen grosszügigen Gehsteig auf der Höhe und nach dem Bauvorhaben. Fussgänger und Velofahrer kämen sich nicht in die Quere und würden durch den Digitalscreen nicht abgelenkt. Auf der Strasse sei das Tempo auf 50 km/h beschränkt; in der direkten Umgebung gebe es keine Signalanlagen, Fussgängerstreifen, Verzweigungen etc. Der vom OIK angeführte tägliche Verkehr von 7'000 DTV betreffe die gesamte Strecke der C.________strasse. In dieser Zahl seien auch diejenigen Fahrzeuge enthalten, welche die C.________strasse ausserhalb der Betriebszeiten des Digitalscreen befahren. Dies reduziere die Anzahl Fahrzeuge, die den Digitalscreen wahrnehmen würden. Der Digitalscreen würde keine auch nur potentielle Verkehrsgefährdung verursachen. Die Gemeinde weist darauf hin, dass ein Werbebildschirm umfassende technische Möglichkeiten biete. Die Beschwerdeführerin nenne keine Massnahmen, wie sichergestellt würde, dass im Betriebszustand die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, dies regelmässig zu überprüfen und mit baupolizeilichen Mitteln einzuschreiten. b) Das Bauvorhaben ist eine Strassenreklame im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV6. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG7 sind im Bereich der für Motofahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und -benützerinnen. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 ff. SSV. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt in nicht abschliessender Weise Situationen auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Solches ist unter anderem der Fall, wenn die Reklamen das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten oder wenn sie sich auf die Wahrnehmbarkeit von Signalen oder Markierungen auswirken. Art. 96 Abs. 2 SSV nennt Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind. Diese sind vorliegend nicht einschlägig. In den übrigen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung stellt auf die "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" ab. Das Bundesgericht misst bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare 6 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 7 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 4/8 BVD 110/2020/132 Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.8 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist aufgrund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.9 c) Der OIK III wies in seinem Amtsbericht darauf hin,10 dass bereits 2019 ein Baugesuch für einen Bildschirm für Wechselwerbung an der Fassade als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden sei, das die Grundeigentümerin eingereicht habe. Diese habe in der Folge auf den Werbebildschirm verzichtet. Die sechs bewilligten Firmenanschriften am Gebäude seien von der C.________strasse her gut einsehbar. Die C.________strasse habe eine Verkehrsbelastung von über 7'000 DTV. Vor dem Gebäude befinde sich eine Bushaltestelle, entlang der C.________strasse verlaufe ein Fuss- und Radweg. Die Fussgänger und Radfahrer müssten bei diesen Gegebenheiten ihre volle Aufmerksamkeit auf das Miteinander richten. Am östlichen Ende des Gebäudes C.________strasse 17 befinde sich vis-à-vis eine Einmündung, welche die Aufmerksamkeit der Automobilisten erfordere. Der Digitalscreen sei ein selbstleuchtender Reklameträger, der sehr gut wahrnehmbar sei, insbesondere auch bei Dunkelheit. Technisch sei es möglich, auf dem Digitalscreen wechselnde oder bewegliche Bilder mit Spezialeffekten, oder Filme etc. abzuspielen. Der geplante Digitalscreen würde ablenkend wirken und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte der OIK III aus, dass die bestehenden zwei Plakatstellen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bewilligt worden seien. 2019 habe die Grundeigentümerin ein Baugesuch für Eigenreklamen sowie für einen Werbebildschirm an der Fassade des Gebäudes eingereicht. Der Werbebildschirm hätte an die A.________ vermietet werden sollen. Das Strasseninspektorat habe damals festgehalten, dass Strassenreklamen in dichter Folge wegen Ablenkungsgefahr untersagt seien. Bei einem Werbebildschirm, der sich an die Verkehrsteilnehmenden richte, sei die Ablenkung zu gross. Bewilligt worden seien drei Eigenreklamen auf der Nordfassade und zwei Eigenreklamen auf der Westfassade. Wären die Gesuche in umgekehrter Reihenfolge eingereicht worden, d.h. zuerst das Baugesuch der Grundeigentümerin für Eigenreklamen, wären die beiden Plakatstellen der Beschwerdeführerin wegen Anhäufung von Reklamen an diesem Standort nicht bewilligt worden. Den Eigenreklamen habe jedoch zugestimmt werden müssen. Im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmenden befänden sich heute die fünf Eigenreklamen an der Gebäudefassade und drei freistehende Werbemittelträger der Beschwerdeführerin zwischen dem Gebäude und der C.________strasse. Das Ablenkungspotential sei bereits mit diesen statischen Reklamen hoch. Dynamische Werbung führe zu mehr und längeren Fixationen als statische und habe einen negativen Einfluss auf die Spurhaltung. Bei dynamischer Werbung sei die Beeinträchtigung am stärksten. Ein zentraler Punkt für die Beurteilung sei der Fuss- und Fahrradweg entlang der C.________strasse. Dieser sei 2,60 m breit und nur durch einen Steinabschluss von der Strasse getrennt. Hier dürften weder Velofahrer noch Fussgänger durch Wechselwerbung abgelenkt werden, weil in Konfliktsituationen die Gefahr eines Ausweichmanövers auf die Strasse bestehe. Zirka 18 m vor dem Standort des Digitalscreens befinde sich die Bushaltestelle. Der Fuss- und Radweg führe vor dem Warteraum der Bushaltestelle durch. Auch die Wartenden dürften nicht abgelenkt werden. Mit einem falschen Schritt seien sie bereits auf dem Fuss- und Radweg. Ein Konflikt mit einem Fahrrad könne schwerwiegende Folgen haben. Ein Digitalscreen mit einem Sujetwechsel von 15 Sekunden sei an diesem Standort nicht zu bewilligen. 8 BGer 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3; BGer 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2A.431/2004 vom 16. Dezember 2004 E. 2.2; BGer 2A.377/2002 vom 29. Januar 2003 E. 3.1 in: ZBl 104/2003 S. 664 f.; VGE 2013/314 vom 4. Dezember 2013 E. 3.4, VGE 2008/23439 vom 12. Februar 2009 jeweils mit Hinweisen 9 BGer 2A.249/2000 vom 14. Februar 2001 E. 3a und 3c 10 Vorakten der Gemeinde, Geschäftsnummer 546 17/20, pag. 9 5/8 BVD 110/2020/132 d) Die nähere Umgebung des Bauvorhabens präsentiert sich wie folgt: Vor dem Gebäude auf Parzelle Nr. D.________ befinden sich die Bushaltebucht und aktuell drei Plakatstellen der Beschwerdeführerin, die am 29. Mai 2018 bewilligt wurden:11 eine doppelseitige Plakatstelle unmittelbar bei der Bushaltestelle sowie die zwei angewinkelten Plakatstellen ca. 18 m südöstlich nach der Bushaltebucht. Der geplante Digitalscreen soll die angewinkelt angeordneten Plakatstellen ersetzen. Vor der Bushaltebucht führt ein 2,6 m breiter Fuss- und Radweg durch, der vom Bus jeweils überquert werden muss. Der Fuss- und Radweg ist im Bereich der Bushaltebucht etwas erhöht, sonst aber nur durch einen Steinabschluss von der Strasse getrennt.12 Die C.________strasse weist mit einem DTV von 7'000 eine hohe Verkehrsbelastung auf. Dass der Digitalscreen zwischen 22.15 Uhr und 6 Uhr abgeschaltet wäre und von den Verkehrsteilnehmenden nicht wahrgenommen würde, ist vernachlässigbar; in dieser Zeit ist das Verkehrsaufkommen in der Regel gering. Mit der Bushaltebucht und dem nur 2,6 m breiten Fuss- und Fahrradweg, der vor der Bushaltebucht durchführt, besteht eine verkehrstechnisch komplexe Situation, welche die volle Aufmerksamkeit aller Fahrzeuglenkenden und der Buspassagiere erfordert. Der OIK III zeigte nachvollziehbar auf, dass sich die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden leicht in die Quere kommen können. Eine Ablenkung durch den Digitalscreen kann zu Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmenden führen, sei es dass Fussgänger und Fussgängerinnen bei der Haltestelle unvermittelt auf den Fuss- und Radweg treten, wo ein Zusammenstoss mit einem Fahrrad droht oder Fahrradfahrende zwingt, auf die Strasse auszuweichen, sei es dass Autofahrer und Autofahrerinnen auf den Werbebildschirm statt auf das Verkehrsgeschehen achten. Die C.________strasse hat in Fahrtrichtung Bern ein leichtes Gefälle, so dass Fahrradfahrende relativ schnell unterwegs sein können. Hinzu kommt, dass die Ablenkungsgefahr der Buschauffeure und Buschauffeurinnen nicht unterschätzt werden darf. Für das Abbiegen in die Haltebucht und das Wiedereinbiegen auf die Strasse muss der Fuss- und Radweg überquert werden. Der Werbebildschirm würde in beiden Fällen praktisch frontal vor dem Buschauffeur oder der Buschauffeurin liegen. Der Digitalscreen könnte daher auch Buschauffeure und Buschauffeurinnen ablenken, insbesondere wenn sich gerade ein Bildwechsel vollzieht. Gefährdet wären in erster Linie die schwächeren Verkehrsteilnehmenden auf dem Fuss- und Radweg. e) Gegenüber den bestehenden zwei Werbemittelträgern weist der Digitalscreen eine kleinere Werbefläche auf. Dennoch würde der Werbebildschirm den Verkehrsteilnehmenden wesentlich stärker auffallen. Auch wenn sich die Leuchtkraft des Bildschirms an die jeweiligen Lichtverhältnisse anpasst, fällt eine selbstleuchtende, digital dargestellte Reklame mehr ins Auge als unbeleuchtete Papierplakate, namentlich bei Dunkelheit, in der Dämmerung oder bei schlechten Wetterbedingungen. Der Digitalscreen würde den Reklamen eine stärkere Präsenz in dieser von Werbung bereits stark geprägten Umgebung verschaffen und mehr Aufmerksamkeit auf sich lenken. Auch wenn sich der Digitalscreen nur an die Verkehrsteilnehmenden in einer Fahrtrichtung richtet, dürfte die Beachtung der Reklamen auf dem Digitalscreen insgesamt stärker sein als bei den bestehenden Plakatstellen. f) Reklamen mit bewegten oder wechselnden Bild- oder Textinhalten gelten als dynamische Werbung. Bewegte Bilder ziehen die Blicke erfahrungsgemäss auf sich. Sie haben einen weit grösseren Ablenkungseffekt als statische Reklamen, weil sich der Mensch dem Reiz von bewegten Elementen schlecht entziehen kann.13 Aber auch beleuchtete statische Werbemittelträger lenken stärker ab als unbeleuchtete Plakatstellen. Das im Auftrag der 11 Vgl. Vorakten der Gemeinde, Geschäftsnummer 546 05/18 12 Vgl. Fotos beim Baugesuch; Beilage 11 zur Beschwerde; Fotos zur Stellungnahme OIK III vom 25. August 2020 13 Reklame im Strassenraum, Forschungsprojekt SVI 2010/001, Hrsg. Bundesamt für Strassen, Februar 2016, S. 20 6/8 BVD 110/2020/132 Schweizerischen Vereinigung der Verkehrsingenieure und Verkehrsexperten (SVI) durchgeführte Forschungsprojekt ergab, dass sowohl statische als auch dynamische Werbung Automobilisten ablenkt, was sich durch Abweichen von der idealen Fahrlinie äusserte. Dabei war die Spurabweichung bei dynamischer Werbung signifikant höher als bei statischen Plakaten und bei statischer Werbung höher als in Situationen ohne Werbung. Dynamische Werbung führte zu mehr und längeren Fixationen (gezieltes Betrachten von Objekten im Aussenraum) als statische Werbung, wobei die Dauer der Fixation auch von der Verkehrssituation abhing.14 Angesichts der Häufung von Werbung an diesem Standort und in der Umgebung besteht bereits ein hohes optisches Ablenkungspotential. Die geplanten Bildwechsel des Digitalscreens erhöhen das Ablenkungspotential und wirken sich negativ auf die Verkehrssicherheit aus. Nach der Beurteilung des OIK III wären selbst die zwei angewinkelt aufgestellten Plakatstellen mit statischer Werbung nicht bewilligt worden, wenn zuerst das Baugesuch für die Eigenwerbung an der Gebäudefassade gestellt worden wäre. g) Der geplante Digitalscreen würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden stärker auf sich ziehen als die bestehenden Plakatstellen. Er fällt einerseits wegen des selbstleuchtenden Bildschirms auf, der Reklamen wesentlich prägnanter darstellt als gedruckte Plakate, andererseits ziehen die Bildwechsel die Blicke auf sich. Die Ablenkungsgefahr würde an diesem verkehrstechnisch heiklen Standort zunehmen und könnte die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Beurteilung des OIK III, Strasseninspektorat Seeland, überzeugt. Der Digitalscreen ist an diesem Standort nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Münchenbuchsee vom 29. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 14 Reklame im Strassenraum, a.a.O., S. 61, 64, 51; SVI Merkblatt 2016/01 Reklame im Strassenraum, S. 1, 3 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 110/2020/132 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münchenbuchsee, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, Strasseninspektorat Seeland, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 13. Februar 2020 8/8