Hinzu kommt, dass die Gemeinde bisher nicht geprüft hat, ob die Zahl der Abstellplätze für Fahrzeuge innerhalb der zulässigen Bandbreite liegt. Die Sache erweist sich daher als noch nicht entscheidreif und muss an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdegegner als unterliegend. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27).