b) Die Gemeinde hat bisher die Zonenkonformität des Bauvorhabens mit Verweis auf dessen Bewilligungsfreiheit nicht eingehend geprüft. Es ist nicht Aufgabe der BVD diese Prüfung erstmals vorzunehmen, zumal der Gemeinde bezüglich der Auslegung ihrer Vorschriften ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Hinzu kommt, dass in den vorhandenen Plänen nicht sämtliche Veränderungen eingezeichnet sind; es ist unbestritten, dass im Bereich des ehemaligen Eingangs auf der Ostseite der Gebäudes Veränderungen vorgenommen wurden. Auch wenn die Aufhebung dieses Einganges nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen sollte, sind diese Veränderungen in den massgebenden Plänen abzubilden.