Insgesamt sind damit im vorliegenden Fall die zu erwartenden Auswirkungen nicht mehr als höchsten geringfügig einzustufen. Es besteht sowohl ein öffentliches wie auch ein nachbarliches Interesse an einer vorgängigen Überprüfung dieser Umnutzung. Diese muss entsprechend baubewilligungspflichtig sein. Die Anwendung der BSIG-Information, die die Umnutzung für bewilligungsfrei erklärt, lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit den gesetzlichen Grundlagen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Der vor-instanzliche Entscheid erweist sich daher als mangelhaft und ist aufzuheben. 5. Rückweisung