51 BauV resp. hängt nicht mehr von der Anzahl Wohnungen ab. Vielmehr ist diese Nutzung als "übrige Nutzung" gemäss Art. 52 BauV zu betrachten und die Bandbreite berechnet sich auf Grund der Geschossfläche sowie der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes. Diese neue Berechnungsform kann eine erhebliche Auswirkung auf die erforderliche resp. zulässige Anzahl Abstellplätze haben. Im Übrigen haben die Beschwerdegegner in ihrem Baugesuch fünf Abstellplätze für Fahrzeuge beantragt. Da dies über der zulässigen Bandbreite für ein Einfamilienhaus liegt, scheinen sie selber ebenfalls von einer anderen Nutzung resp. Berechnungsgrundlage auszugehen.