Schliesslich hat die Umnutzung des Einfamilienhauses Auswirkungen auf die Berechnung des Parkplatzbedarfs und damit auch auf die Erschliessung: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der kurzzeitigen Vermietung von Zimmern und Wohnungen um eine parahotelleristische Beherbergung. Diese soll weder dem Wort- noch dem Rechtssinne dem "Wohnen" entsprechen.25 Wenn das Haus aber nicht mehr als Wohnung sondern, wie die Beschwerdegegner selber ausführen, als Beherbergungsstätte genutzt werden soll, ergibt sich die Bandbreite der erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge auch nicht mehr aus Art. 51 BauV resp. hängt nicht mehr von der Anzahl Wohnungen ab.