Zusätzlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass sich das ehemalige Einfamilienhaus in der Wohnzone W befindet. In dieser sind "Wohnen" und "stilles Gewerbe" zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II (vgl. Art. 211 GBR23 Wohnzone W). Gemäss dem Kommentar des GBR wirken stille Gewerbe wie z.B. Quartierläden, Coiffeur, Schneider- und Künstleratelier, Arztpraxen in der Regel weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend.24 Dabei handelt es sich um Gewerbe, das traditionell einen Quartierbezug aufweist. Demgegenüber ist die gewerbsmässige Vermietung von Zimmer auf ortsfremde Personen ausgerichtet.