Eine BSIG-Information soll als sogenannte Verwaltungsverordnung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen. Gleichzeitig soll sie die Erfahrung sowie das Wissen bewährter Fachstellen wiedergeben. Obwohl ihr keine rechtssetzende Qualität zukommt, ist die Information bei der Gesuchsbehandlung zu beachten. Soweit eine Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulässt, soll davon nicht abgewichen werden.16 Es ist demnach zu prüfen, ob im konkret zu beurteilenden Fall die Anwendung der BSIG-Information auch mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.