Die Umnutzung einer herkömmlichen, auf Dauer angelegten Wohnnutzung zu gewerbsmässiger, kurzzeitiger Vermietung von Zimmern und Wohnungen soll erst dann der Baubewilligungspflicht unterstehen, sofern eine Wohnung oder ein Haus mit mehr als 10 Betten bzw. an mehr als 10 Gäste kurzzeitig vermietet wird.12 Die Kategorisierung ist das Resultat einer Diskussion von verschiedenen Fachstellen.13 Die auf 10 Betten resp. 10 Gäste festgesetzte Zahl für bewilligungsfreie Umnutzungen soll insbesondere Bezug zu Art. 10a GGV14 nehmen, der Bed-and-Breakfast-Betriebe den nicht unter das