b) Die von der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erlassenen BSIG-Information unterscheidet zwischen drei verschiedenen Betriebsarten; Beherbergungsstätten für bis 10 Personen, Beherbergungsstätten für 11 - 19 Personen und Beherbergungsbetriebe für 20 und mehr Personen. Die Umnutzung einer herkömmlichen, auf Dauer angelegten Wohnnutzung zu gewerbsmässiger, kurzzeitiger Vermietung von Zimmern und Wohnungen soll erst dann der Baubewilligungspflicht unterstehen, sofern eine Wohnung oder ein Haus mit mehr als 10 Betten bzw. an mehr als 10 Gäste kurzzeitig vermietet