Die Beschwerdegegner entgegnen, diese Nutzungsform gelte als Beherbergungsstätte. Diese sei gemäss der BSIG "Touristisch genutzte Wohnbauten" nicht bewilligungspflichtig. Die von der BSIG-Information eingeführten Kategorien würden obsolet, wenn die Frage der Bewilligungspflicht zusätzlich auch noch von raum- und umweltrelevanten Auswirkungen abhängig gemacht würde. Durch das Abstellen auf die Gästezahl werde die Rechtskontrolle schematisiert, was zulässig sei. Bei baubewilligungsfreien Vorhaben stelle sich die Frage der Zonenkonformität nicht. Die Liegenschaft habe keine baurechtlich relevante Umnutzung erfahren.