4. Bewilligungspflichtige Nutzungsänderung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Nutzung der Liegenschaft weise Merkmale eines hotelähnlichen Betriebs auf. Die von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen seien nicht typisch für ein Einfamilienhaus, das ausschliesslichen Wohnzwecken dient. Die Nutzung eines Einfamilienhauses als Gästehaus mit angeblich 10 Gästebetten habe deutlich mehr raum- und umweltrelevante Auswirkungen als die Nutzung desselben Hauses durch eine Familie. Es sei demzufolge fraglich, ob die BSIG-Information, gemäss welcher diese Nutzung bewilligungsfrei zulässig sei, den rechtlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalte.