Mit dem Einreichen des Baugesuchs für die baulichen Massnahmen, die auf eine neue Nutzung des bisherigen Einfamilienhauses ausgerichtet sind, hat die Bauherrschaft daher auch diese neue Nutzung zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht. Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid den auch ausgeführt, diese Beherbergungsform verlange gemäss der BSIG-Information "Touristisch genutzte Wohnbauten" keine Baubewilligung11 und ist somit von einer bewilligungsfreien Umnutzung ausgegangen. Es ist im Rahmen der Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids daher zu überprüfen, ob die Nutzung des ehemaligen Einfamilienhauses für die Beherbergung von bis zu 10 Personen bewilligungsfrei möglich ist.