Der Koordinationsgrundsatz verlangt, dass baulichen Massnahmen nicht isoliert, sondern zusammen mit dem damit verbundenen Zweck zu beurteilen sind. Dieser muss auch auf dem Baubewilligungsformular angegeben werden (Art. 11 Abs.1 Bst. c BewD). Mit dem Einreichen des Baugesuchs für die baulichen Massnahmen, die auf eine neue Nutzung des bisherigen Einfamilienhauses ausgerichtet sind, hat die Bauherrschaft daher auch diese neue Nutzung zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht.