c) Die Bauherrschaft hat ein Baugesuch für den Einbau, resp. das Versetzen von Nasszellen und dem Neubau eines Liftes inkl. Dachlukarne eingereicht. Auf den entsprechenden Plänen ist eingezeichnet, welche Bereiche der Liegenschaft für die Gäste und welche für private Zwecke genutzt werden sollen. Gleichzeitig hat sie bestätigt, dass die Liegenschaft von nicht mehr als 10 Gästen gleichzeitig genutzt wird. Gemäss diesem Baugesuch ist die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen und die entsprechende Nutzung zu beurteilen. Die folgende Beurteilung stützt sich daher auf die Angaben der Bauherrschaft, die sie zusätzlich mit der Kurtaxenabrechnung 10 VGE 2013/143 vom 20. Januar 2014, E. 2.4.