b) Die Behörden stellen den massgebende Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Gleichzeitig begrenzt die Bauherrschaft den zu überprüfende Sachverhalt mit ihrem Baugesuch. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein mitwirkungsbedürftiges Verwaltungsverfahren, weshalb die Gesuchsstellenden den Sachverhalt, den sie beurteilt haben möchten, selber umschreiben können.