a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegner würden weiterhin mehr als 10 Gäste beherbergen. Dies gehe sowohl aus der Gästebewertung wie auch aus den Buchungsplattformen hervor. Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, es würden grundsätzlich nicht mehr als 10 Gäste gleichzeitig beherbergt. Einmal sei das Haus über die Festtage an eine Familie von 12 Personen vermietet worden, wobei 2 davon Kleinkinder gewesen seien. Die Kurtaxen Abrechnung zeige mit einer einzigen Ausnahme, dass nicht mehr als zehn Gäste pro Nacht beherbergt würden.