Auch mit diesem Vorgehen hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Beim Kanalisationsplan handelt es sich zudem nicht um einen gemäss Bewilligungsdekret erforderlichen Bestandteil eines Baugesuches (vgl. Art. 10 ff. BewD). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Baugesuch wegen dessen Fehlen anlässlich der vorläufigen Prüfung gemäss Art. 17 und 18 BewD nicht zur Verbesserung zurück wies. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Verfahrensgegenstand