Mit Schreiben vom 25. September 2019 forderte die Gemeinde die Bauherrschaft insbesondere auf, den Kanalisationsplan einzureichen, andernfalls sehe sie sich gezwungen, die Planung und Ausführung unter Kostenfolge selber zu veranlassen. Dieser Aufforderung ist die Bauherrschaft nicht nachgekommen. Offensichtlich hat die Gemeinde auf diese Forderung mit Verweis auf die in der Gewässerschutzbewilligung enthaltenen Auflagen verzichtet. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, dies den Beschwerdeführenden explizit mitzuteilen. Auch mit diesem Vorgehen hat die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.