Vernehmlassung eine gewisse Zeit zur Wahrnehmung des Replikrechts zu belassen, bevor der Entscheid gefällt wird.10 c) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden die von der Bauherrschaft eingereichten Schlussbemerkungen vom 13. August 2020 mit Schreiben vom 3. September 2020 zugestellt. Obwohl sie darin schreibt, das Einspracheverfahren werde geschlossen, wäre es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden freigestanden, bis zum Entscheid am 30. Dezember 2019 eine weitere Eingabe einzureichen. Die Gemeinde hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, in dem sie den Parteien nicht gleichzeitig Gelegenheit für Schlussbemerkungen gab.