Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.7 Es gehört zur Aufgabe der Behörden in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewährleisten. Hierzu kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet8 oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt werden. Schliesslich können Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen. Tut dies eine Partei nicht, darf angenommen werden, die Partei hätte auf eine weitere Eingabe verzichtet.9