Die Gemeinde macht geltend, der entsprechende Plan sei ihr nie eingereicht worden. Aber die Gewässerschutzbewilligung liege vor. Diese enthalte verschiedene Auflagen, welche die Bauherrschaft unabhängig vom Beschwerdeverfahren frist- und fachgerecht umzusetzen habe. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG6 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.