a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei den Parteien immer gleichzeitig die Gelegenheit zu Schlussbemerkungen zu geben. Indem die Gemeinde der Bauherrschaft nachdem sie selber Schlussbemerkungen eingereicht hätten, erneut Gelegenheit einräumte, sich zu äussern, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe die Gemeinde die Bauherrschaft zwar aufgefordert, den Kanalisationsplan einzureichen, ihnen sei dieser aber nie zur Einsicht zugestellt worden. Auch dadurch habe die Gemeinde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei der entsprechende Plan nicht innert einer angemessenen Nachfrist gemäss Art. 17-18 BewD5 nachgereicht worden.