3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 holte die Vorakten ein und gab den Beschwerdegegnern sowie der Gemeinde Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde sowie zum beantragten Betriebsverbot zu äussern. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wies das Rechtsamt den Antrag auf ein sofortiges Betriebsverbot ab. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen