Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.18 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf Fr. 1'063.– (Honorar Fr. 1'000.--, Auslagen Fr. 63.–). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Stadt Langenthal vom 23. Juni 2020 wird bestätigt.