Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG17). Hier ist der gebotene Zeitaufwand als massiv unterdurchschnittlich zu werten, da der Parteianwalt erst nach Ablauf der Beschwerdeantwortfrist beauftragt wurde und keine Beschwerdeantwort, sondern lediglich eine kurzes Schreiben zur Stellungnahme der Stadt Langenthal eingereicht hat. Die sich stellenden Rechtsfragen sind ebenfalls deutlich unterdurchschnittlich zu werten.