d) Damit ist die Rüge der Beschwerdeführenden, der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen sei missachtet worden, weil die Einhaltung der Bauvorschriften und des Vorsorgeprinzips auch ohne Baueinsprache hätten geprüft werden müssen, hinfällig. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz beides geprüft hat. Im Übrigen bedeutet die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, dass sich die Baubewilligung zu allem, was im Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist, explizit äussern muss. Eine Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht nur im Rahmen von Einsprachen. 5. Kosten