Dachaufbauten" erwähnt. Aus dieser Erwägung ergibt sich, dass die Stadt die Vorschriften über (un)zulässige Dachaufbauten im vorliegenden Fall als nicht einschlägig beurteilt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ihre Aufgabe insoweit ordentlich erledigt und keinen Anlass für die Beschwerde gegeben.