4. Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführenden rügen, zu ihren Argumenten zu Art. 25 GBR in ihrer Einsprache habe die Stadt Langenthal in ihrem Bauentscheid keinerlei Stellung genommen. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.