Damit würde es sich nicht mehr um eine Dachaufbaute handeln, ohne dass dadurch ästhetisch wohl etwas gewonnen werden könnte. Dabei sind Vorschriften über Dachaufbauten Ästhetikvorschriften und haben den Zweck, die Dachlandschaft zu beruhigen oder ein Dach in die Dachlandschaft einzupassen.11 Es ist daher rechtliche vertretbar, wenn die Stadt Langenthal davon ausgeht, dass Art. 25 Abs. 2 GBR auf Mobilfunkanlagen nicht anwendbar ist.12 Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, ist hier aufgrund der Gemeindeautonomie nicht zu prüfen. e) Damit ist die Rüge der Beschwerdeführenden, es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, hinfällig. Die Antenne ist nicht unrechtmässig.