d) Art. 25 Abs. 2 GBR regelt die zulässigen Dachaufbauten auf Attika- und Flachdächern. Aufgezählt werden dabei Kamine, Oberlichter und Energieinstallationen sowie Liftaufbauten. Es handelt sich hierbei um Dachaufbauten, die für den Betrieb der Baute nötig sind oder einen Bezug zum Gebäude aufweisen. Bei Mobilfunkanlagen handelt es sich aber um Infrastrukturanlagen, die auf die Baute selber an sich keinen Bezug haben. So könnte die Antenne statt auf dem Dach auch als freistehender Antennenmast unmittelbar neben dem Gebäude platziert werden. Damit würde es sich nicht mehr um eine Dachaufbaute handeln, ohne dass dadurch ästhetisch wohl etwas gewonnen werden könnte.